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LG Stendal, 08.07.2015 - 509 StVK 91/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 32 StVollzG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Strafvollzug: Anspruch auf Aufstellung von Telefonkabinen - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
Mithörvorrichtung
Auszug aus LG Stendal, 08.07.2015 - 509 StVK 91/15
Wörtlich führte er Folgendes aus: "Hiermit beantrage ich das Aufstellen von Telefonzellen zum Schutz vor dem Mithören Dritter; Art. 2 GG: "Das Grundrecht schützt generell gegen das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen, auch geschäftlicher Natur, und gegen das Mithörenlassen Dritter bei Telefongesprächen (BVerfGE 106, 28/39f; BGH, NJW 03, 127f; BAGE 87, 31/39).". - BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von …
Auszug aus LG Stendal, 08.07.2015 - 509 StVK 91/15
Wörtlich führte er Folgendes aus: "Hiermit beantrage ich das Aufstellen von Telefonzellen zum Schutz vor dem Mithören Dritter; Art. 2 GG: "Das Grundrecht schützt generell gegen das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen, auch geschäftlicher Natur, und gegen das Mithörenlassen Dritter bei Telefongesprächen (BVerfGE 106, 28/39f; BGH, NJW 03, 127f; BAGE 87, 31/39).". - BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88
Briefüberwachung
Auszug aus LG Stendal, 08.07.2015 - 509 StVK 91/15
Dabei geht es um das Recht des Grundrechtsträgers, im weitesten Sinne in Ruhe gelassen zu werden, um den Schutz der Privatsphäre (BVerfGE 90, 255 (260)), um die "personale Identität", sein Recht auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu ausgewählten Vertrauten. - BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723/99
Keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß GG Art 19 Abs 4 …
Auszug aus LG Stendal, 08.07.2015 - 509 StVK 91/15
Wörtlich führte er Folgendes aus: "Hiermit beantrage ich das Aufstellen von Telefonzellen zum Schutz vor dem Mithören Dritter; Art. 2 GG: "Das Grundrecht schützt generell gegen das heimliche Mitschneiden von Telefongesprächen, auch geschäftlicher Natur, und gegen das Mithörenlassen Dritter bei Telefongesprächen (BVerfGE 106, 28/39f; BGH, NJW 03, 127f; BAGE 87, 31/39).".